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10. Profitieren Anleger bei allen Mischfonds von der Teilfreistellung, also auch

bei Fonds mit hohem Anleihenanteil?

Nein, entscheidend ist die Aktienquote im Fonds. Für Mischfonds-Anleger sind nur

dann 15 Prozent der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns steuerfrei, wenn

der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens in Aktien investiert. Ob der Fonds

diese Bedingung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen.

11. Wann profitieren Anleger bei offenen Immobilienfonds von höheren Teilfrei-

stellungen?

Grundsätzlich zahlen Anleger offener Immobilienfonds auf 60 Prozent der Ausschüttun-

gen und Verkaufsgewinne keine Abgeltungsteuer. Hat der Fonds seinen Anlageschwer-

punkt im Ausland, sind es sogar 80 Prozent. Dafür müssen aber mindestens 51 Pro-

zent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien oder Auslands-Immobilienge-

sellschaften investiert sein. Letztere investieren ausschließlich in ausländische Immobi-

lien. Ob der Fonds diese Voraussetzungen für eine höhere Teilfreistellung erfüllt, ergibt

sich aus den Anlagebedingungen.

12. Können offene Immobilienfonds Gewinne aus der Veräußerung deutscher

Immobilien weiterhin nach 10 Jahren steuerfrei an Anleger ausschütten?

Nein, ab 2018 sind die Ausschüttungen dieser Veräußerungsgewinne beim Anleger

nicht mehr steuerfrei. Dann gelten auch für diese Gewinne die Teilfreistellungen für

Erträge aus offenen Immobilienfonds – sprich 60 Prozent bzw. 80 Prozent bei Anlage-

schwerpunkt im Ausland.

13. Bleibt es auch 2018 bei einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent?

Ja, nach heutigem Kenntnisstand wird sich an der Höhe der Abgeltungsteuer nichts

ändern.

14. Was passiert steuerlich bei Verkäufen von Fondsanteilen mit Verlust?

Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen können mit positiven Einkünften aus Kapi-

talvermögen verrechnet werden. Das gilt allerdings nicht für Fondsanteile, die der Anle-

ger vor 2009 erworben hat (Alt-Anteile). Soweit Gewinne aus dem Verkauf von Fonds-

anteilen aufgrund von Teilfreistellungen steuerfrei wären, sind Verluste allerdings auch

nicht abzugsfähig.

15. Sind mit den neuen Regeln Änderungen des persönlichen Freistellungsauf-

trags (FSA) / Sparer-Pauschbetrags geplant?

Nein, Änderungen des Sparer-Pauschbetrags werden derzeit nicht diskutiert.

16. Können Anleger weiterhin Verluste vortragen?

Ja, der Vortrag von Verlusten bleibt weiterhin möglich.