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17. Können Anleger über die Erwerbs- und Veräußerungskosten hinaus Wer-

bungskosten geltend machen (z.B. Servicegebühren)?

Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer

ausgeschlossen. Allerdings können bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf

der Anteile die Nebenkosten für Veräußerung und Anschaffung verrechnet werden.

Sind die Anteile in inländischen Depots verwahrt, geschieht dies automatisch.

18. Können dem Anleger künftig Nachteile entstehen, wenn sich die depotfüh-

rende Stelle in Luxemburg befindet?

Ausländische depotführende Stellen führen keine deutschen Steuern ab. Deshalb müs-

sen Anleger in diesem Fall ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben.

Was ist die Vorabpauschale?

19. Welche Erträge müssen Anleger thesaurierender Fonds oder Fonds mit

Teilausschüttung versteuern?

Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilaus-

schüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern

muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale ver-

steuern. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von

Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art

des Fonds (siehe auch Frage 8).

20. Was ist die „Vorabpauschale“?

Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung

zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fonds-

anteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

21. Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des

Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.

Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres (z.B. 1.1.2019) für das

vorangegangene Kalenderjahr (z.B. 2018) den Basisertrag nach der Formel:

Basisertrag = 70% des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsantei-

le zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. 1.1.2018)

Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

(z.B. in 2018) ab:

Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

*HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.