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22. Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran
orientiert er sich?
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orien-
tiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten
jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der
Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
23. Kann die Vorabpauschale negativ werden? Falls ja, erhält der Anleger
dann eine Steuergutschrift?
Nein, die Vorabpauschale kann nicht negativ sein. Zwar kann die Ausschüttung höher
sein als der Basisertrag. In diesem Fall entsteht aber keine Vorabpauschale. Dem
Anleger fließt die Ausschüttung aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen
kann.
24. Was passiert bezüglich der Vorabpauschale im Jahr der Veräußerung?
In diesem Fall müssen die depotführenden Stellen keine Vorabpauschale berechnen.
Die Anleger versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Darin sind die im Jahr
der Veräußerung (noch) nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.
25. Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über
die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Ver-
kauf zu vermeiden?
Nein. Denn ab 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland
beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch
mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermie-
den. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurieren-
der Fonds erheblich einfacher.
26. Woher nehmen thesaurierende Fonds das Geld, um die Steuer auf die als
zugeflossen geltende Vorabpauschale an das Finanzamt abzuführen?
Bislang (seit 2012) stellen in Deutschland aufgelegte thesaurierende Fonds den depot-
führenden Stellen Geld zur Verfügung, damit diese die Abgeltungsteuer (einschl. Soli-
daritätszuschlag und Kirchensteuer) an die Finanzbehörden abführen können.
Ab 1. Januar 2018 ändert sich das. Dann müssen die Fondsanleger selbst die Mittel
zur Zahlung der Steuer bereitstellen.
27. Was passiert, wenn der Anleger der depotführenden Stelle keine Liquidität
zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale bereitstellt?
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf
die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des
Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch
mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer
nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.