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22. Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran

orientiert er sich?

Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orien-

tiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten

jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der

Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.

23. Kann die Vorabpauschale negativ werden? Falls ja, erhält der Anleger

dann eine Steuergutschrift?

Nein, die Vorabpauschale kann nicht negativ sein. Zwar kann die Ausschüttung höher

sein als der Basisertrag. In diesem Fall entsteht aber keine Vorabpauschale. Dem

Anleger fließt die Ausschüttung aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen

kann.

24. Was passiert bezüglich der Vorabpauschale im Jahr der Veräußerung?

In diesem Fall müssen die depotführenden Stellen keine Vorabpauschale berechnen.

Die Anleger versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Darin sind die im Jahr

der Veräußerung (noch) nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.

25. Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über

die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Ver-

kauf zu vermeiden?

Nein. Denn ab 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland

beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch

mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermie-

den. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurieren-

der Fonds erheblich einfacher.

26. Woher nehmen thesaurierende Fonds das Geld, um die Steuer auf die als

zugeflossen geltende Vorabpauschale an das Finanzamt abzuführen?

Bislang (seit 2012) stellen in Deutschland aufgelegte thesaurierende Fonds den depot-

führenden Stellen Geld zur Verfügung, damit diese die Abgeltungsteuer (einschl. Soli-

daritätszuschlag und Kirchensteuer) an die Finanzbehörden abführen können.

Ab 1. Januar 2018 ändert sich das. Dann müssen die Fondsanleger selbst die Mittel

zur Zahlung der Steuer bereitstellen.

27. Was passiert, wenn der Anleger der depotführenden Stelle keine Liquidität

zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale bereitstellt?

Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf

die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des

Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch

mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer

nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.