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Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unter-
schiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:
a) thesaurierende Fonds
Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem
Basisertrag (Beispiel:
Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5
). Die
Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
b) teilausschüttende Fonds
Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel:
Basisertrag 5 – Teil-
ausschüttung 2 = Vorabpauschale 3
), muss der Anleger den ausgeschütteten An-
teil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilaus-
schüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen
kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als
zugeflossen.
Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein
als der Basisertrag. In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung
fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.