1.8.2023

EU-Kommission veröffentlicht EU-Berichtsstandards zu Nachhaltigkeit

Die EU-Kommission hat die finalen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ESRS) veröffentlicht. Diese bestehen aus einer delegierten Verordnung, dem Anhang I mit den allgemeinen Qualitätsvorgaben (ESRS 1 und 2), den Berichtsstandards zu Umweltthemen (ESRS E1 bis E5), zu sozialen Aspekten (ESRS S1 bis S4) und zur Unternehmensführung (ESRS G1) sowie dem Anhang II mit einem Glossar der Abkürzungen und Fachbegriffe. Sofern das EU-Parlament und der Rat keinen Einspruch einlegen, sollen die delegierten Rechtsakte zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und für Geschäftsjahre anwendbar sein, die ab diesem Zeitpunkt beginnen.

Gegenüber den Entwürfen der ESRS, die vor wenigen Wochen konsultiert wurden, haben sich erwartungsgemäß keine grundlegenden Änderungen ergeben. Insbesondere sehen die ESRS weiterhin vor, dass alle Datenpunkte und Offenlegungsanforderungen zur Nachhaltigkeit, mit Ausnahme der im ESRS 1 genannten, der Materialitätsprüfung durch die Unternehmen unterliegen und von ihnen nur dann zu berichten sind, wenn sie als Ergebnis dieser Prüfung als wesentlich eingestuft werden. Um den Informationsbedürfnissen der Finanzmarktteilnehmer zu genügen, hat die EU-Kommission in den ESRS jedoch einige Anpassungen vorgenommen:

  •     Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel für seine Geschäftstätigkeit kein wesentliches Thema darstellt, muss es eine ausführliche Erläuterung seiner Wesentlichkeitsbewertung in Bezug auf den Klimawandel offenlegen. Für andere Themen bleibt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse freiwillig und wird lediglich als „Best Practice“ eingestuft.
  •     Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Datenpunkt, der sich aus der SFDR, der Benchmark-Verordnung oder der „Säule 3“-Anforderungen nach der CRR ergibt, nicht wesentlich ist, dann muss es diesbezüglich eine ausdrückliche Erklärung veröffentlichen. Darüber hinaus müssen die Unternehmen eine Tabelle mit all diesen Datenpunkten offenlegen, wobei sie anzugeben haben, wo sie in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind bzw. dass sie als nicht wesentlich eingestuft und nicht berichtet werden.

Diese Anpassungen greifen teilweise unsere Forderungen aus der Stellungnahme vom 7. Juli 2023 auf. Die EU-Kommission stellt auch klar, dass Offenlegungspflichten, die der Wesentlichkeit unterliegen, nicht freiwillig sind. Die betreffenden Informationen müssen offengelegt werden, und der Prozess der Materialitätsanalyse durch das Unternehmen unterliegt einer externen Prüfung gemäß CSRD. Die Kommission hat zudem die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gebeten, zusätzliche Leitlinien für Unternehmen zur Durchführung der Wesentlichkeitsprüfung auszuarbeiten. Eine Konsultation dieser Leitlinien soll im November 2023 stattfinden.

Trotz dieser Zugeständnisse ist die Konsistenz zwischen den ESRS und den Berichtspflichten nach der SFDR für Finanzmarktteilnehmer weiterhin nicht gewahrt. Wir werden uns deshalb im anstehenden Reformprozess zur SFDR auf Level 1 und 2 dafür einsetzen, den Materialitätsgrundsatz auch für die Berichterstattung der Finanzmarktteilnehmer insbesondere zu den PAIs zu verankern.


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