Die konkrete Auswahl eines Riester-Fondsproduktes sollte gemeinsam mit einem Anlageberater erfolgen.
Die Zulage kann für maximal zwei Verträge in einem Jahr beantragt werden. Sie wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.
Zum unmittelbar geförderten Personenkreis zählen alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies sind Arbeitnehmer, Versicherte während Kindererziehungszeiten, Pflegepersonen, Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, versicherte geringfügig Beschäftigte, Arbeitslosen- oder Krankengeldbezieher sowie versicherungspflichtige Selbständige.
Einen abgeleiteten (mittelbaren) Anspruch auf Förderung haben Ehepartner, wenn einer der beiden zulagenberechtigt ist oder – im Falle des Ablebens – zulagenberechtigt war. Auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie aktive Beamte sind in die Förderung einbezogen.
Nicht anspruchsberechtigt sind zum Beispiel freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte sowie Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Altersvorsorgebeiträge können bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro (inkl. Zulagen) jährlich als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden.
Im Todesfall vor Eintritt in den Ruhestand gehen die Ansprüche auf die Erben über. Wenn der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase stirbt, hängt die Vererbbarkeit des Vermögens von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sofern hier – wie bei Riester-Fonds üblich – ein Auszahlplan mit Teilkapitalverrentung vorgesehen ist und der Vertragsinhaber vor Eintritt des 85. Lebensjahres stirbt, steht in der Regel vererbbares Kapital zur Verfügung.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Bis dahin erhaltene Zulagen und etwaige steuerliche Vorteile müssen nicht zurückgezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Übertragung auf einen bereits bestehenden Vertrag erfolgt oder ob dieser erst mit Übertragung abgeschlossen wird. Unerheblich ist ebenfalls, ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Bei anderer Erbfolge sind allerdings die bisher gewährten Zulagen und etwaige angefallene steuerliche Vorteile grundsätzlich zurückzuzahlen.
Ja. Gerade für "Geringverdiener" lohnt sich die Riester-Rente, denn sie bietet die Chance, im Alter nicht nur von staatlichen Transferleistungen abhängig zu sein. Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, die vor 2008 geboren wurden, erwirtschaftet mit einem Teilzeitjob ein Jahresgehalt von 15.000 Euro. Sie müsste lediglich einen Sockelbetrag von 60 Euro pro Jahr aufbringen, um Zulagen in Höhe von 545 Euro jährlich zu erhalten.
Ja, mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kann der bisherige Anbieter gekündigt und ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Das Guthaben des alten Vertrages wird dann direkt auf den neuen Vertrag übertragen.
Nein. Geförderte Riester-Verträge können nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindest-Eigenbeitrag leistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Die Kürzung ermittelt sich nach dem Verhältnis der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zum Mindest-Eigenbeitrag.
Das Geld wird wie jeder andere Beitrag auch investiert. Auch hier ist der 100-prozentige Beitragserhalt bei Rentenbeginn garantiert. Der Anleger kann von Steuervorteilen profitieren: Die Erträge aus dem übersparten Riester-Kapital werden bei späterer Auszahlung nur mit dem halben Einkommensteuersatz versteuert. Die Bedingung dafür ist, dass das Geld nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres und erst nach mindestens 12 Jahres Vertragslaufzeit ausgezahlt wird.
Ja, es besteht die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. Der Vorsorgesparer muss den Anbieter informieren, wenn er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will.
Die "Riester-Rente" ist staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen. Solange das Vermögen nicht "schädlich verwendet" wird, gilt es als geschütztes Vermögen. Es fließt daher nach derzeitigem Stand nicht in die Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern ein.
Am bequemsten ist die Beantragung der Zulage per Dauerzulagenantrag: Der Anleger beauftragt seinen Anbieter einmalig, den Zulagenantrag für ihn zu stellen und teilt ihm anschließend nur noch relevante Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse mit (zum Beispiel Geburt eines Kindes). Dadurch wird das Verfahren für den Anleger erheblich bequemer und die wesentlichen Fehlerquellen sind für die Zukunft ausgeräumt.
Alternativ kann die Zulage auch auf einem speziellen Formular innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres beantragt werden. Der Antrag wird bei dem Anbieter eingereicht, an den auch die Vorsorgebeiträge gezahlt wurden. Der Antrag wird dann an das Zulagen-Amt, die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, weitergeleitet. Dort wird die Zulage ermittelt und auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen.
Die gezahlten Beiträge können bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob über den Anspruch auf Zulage hinaus noch ein steuerlicher Vorteil durch den Sonderausgabenabzug möglich ist. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die gewährte Zulage, erhält der Sparer einen Steuervorteil. Die "Günstigerprüfung" führt das Finanzamt automatisch durch, die Riester-Sparer brauchen nur die Anlage(n) AV auszufüllen und ihrer Steuererklärung beizulegen.
Nein. Kapitalerträge aus der Riester-Rente lösen keine Steuerpflicht in der Ansparphase aus. Bei der "Riester-Rente" sammelt der Vorsorgesparer sein Vorsorgekapital faktisch aus unversteuertem Einkommen an. Besteuert werden dagegen die Leistungen, die der Vorsorgesparer aus seinem Altersvorsorgevertrag bezieht (nachgelagerte Besteuerung). Dies ist eine sachgerechte Lösung, denn diese Leistungen sind in das Rentenalter verlagerte Einkommen. Für den Vorsorgesparer hat dies den Vorteil, dass die Besteuerung in eine Phase fällt, in der er sehr wahrscheinlich einem geringeren persönlichen Steuersatz unterliegt als während der Ansparphase.
Der Beginn der Auszahlung wird im Altersvorsorgevertrag geregelt. Vorgesehen sein muss, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden. Alternativ möglich sind der Beginn einer Altersrente des Sparers oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem als Startsignal für die Auszahlungen.
Analog zur Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung um zwei Jahre wird auch das Alter für den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt der Riester-Verträge generell um zwei Jahre angehoben. Das bedeutet, dass beispielsweise alle nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Riester-Fondssparpläne nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners ausgezahlt werden dürfen. Für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr erfolgen kann. Sofern die Anpassung eines "alten" Vertrages an das neue Rentenbezugsalter gewünscht wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.
Die Auszahlung muss in Form einer lebenslangen Leibrente oder eines Auszahlplans mit anschließender Teilkapitalverrentung erfolgen. Bei der Riester-Rente wird zudem eine aufgeschobene Leibrentenversicherung erworben. Diese Rentenversicherung stellt ab der Vollendung des 85. Lebensjahres eine lebenslange Rente in Höhe der aus dem Auszahlplan zugesagten Zahlungen sicher.
Maximal 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals können zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden.